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Melderegisterauskunft (Einfach/Erweitert)
Kurzbeschreibung
Beantragung von Melderegisterauskünften
Beschreibung
Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG)
Eine einfache Melderegisterauskunft können Sie entweder online über unsere Webseite oder beim Einwohnermeldeamt im Rathaus beantragen. Die Kosten pro gesuchter Person betragen jeweils elf Euro. Bei Online-Anträgen erhalten Sie das Ergebnis der Auskunft nach einer Bearbeitungsdauer von drei bis sieben Arbeitstagen per Post oder per Fax. In beiden Fällen erhalten Sie einen Melderegisterauszug in Papierform mit folgenden Daten zur gesuchten Person:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
- Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß §45 BMG
Sofern Sie ein berechtigtes (z.B. Bonitätsprüfung) oder ein rechtliches Interesse (z.B. Mahn- bzw. Klageverfahren) glaubhaft machen können, besteht außerdem die Möglichkeit beim Einwohnermeldeamt persönlich eine erweitere Melderegisterauskunft zu beantragen. Hierbei ist ein Nachweis über das maßgebliche Interesse vorzulegen. Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen drei und fünf Arbeitstagen. Eine erweitere Melderegisterauskunft kostet fünfzehn Euro pro gesuchter Person und kann folgende Informationen umfassen:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
- Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
- Frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- Derzeitige Staatsangehörigkeiten
- Frühere Anschriften
- Einzugsdatum und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG): Drei bis sieben Arbeitstage
Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß §45 BMG: Drei bis sieben Arbeitstagen
Bei allen schriftlichen, automatisierten und (fern-)mündlichen Melderegisteranfragen ist von der Auskunft suchenden Person/Stelle ist anzugeben, ob die Daten zur privaten oder gewerblichen Nutzung benötigt werden. Bei einer gewerblichen Nutzung ist ferner der Nutzungszweck plausibel anzugeben (§44 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die fällige Gebühr wird auch erhoben, wenn die von Ihnen gesuchte Person im angegebenen Melderegister nicht gefunden wird, die von Ihnen gesuchte Person aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten im angegebenen Melderegister nicht eindeutig identifiziert oder nicht gefunden werden kann, Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder Ihnen eine Auskunft auf Grund von Übermittlungs- oder Auskunftssperren nicht erteilt werden kann (sogenannte Negativ Auskunft).
Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG): 11 Euro pro gesuchter Person
Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß §45 BMG: 15 Euro pro gesuchter Person
- Bargeldzahlung
- Bargeldlose Zahlung
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung
-
Mit Anmeldung
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Feuerschutz, Friedhofs- und Personenstandswesen, Einwohnermeldeamt
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Beantragung von Melderegisterauskünften
Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG)
Eine einfache Melderegisterauskunft können Sie entweder online über unsere Webseite oder beim Einwohnermeldeamt im Rathaus beantragen. Die Kosten pro gesuchter Person betragen jeweils elf Euro. Bei Online-Anträgen erhalten Sie das Ergebnis der Auskunft nach einer Bearbeitungsdauer von drei bis sieben Arbeitstagen per Post oder per Fax. In beiden Fällen erhalten Sie einen Melderegisterauszug in Papierform mit folgenden Daten zur gesuchten Person:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
- Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß §45 BMG
Sofern Sie ein berechtigtes (z.B. Bonitätsprüfung) oder ein rechtliches Interesse (z.B. Mahn- bzw. Klageverfahren) glaubhaft machen können, besteht außerdem die Möglichkeit beim Einwohnermeldeamt persönlich eine erweitere Melderegisterauskunft zu beantragen. Hierbei ist ein Nachweis über das maßgebliche Interesse vorzulegen. Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen drei und fünf Arbeitstagen. Eine erweitere Melderegisterauskunft kostet fünfzehn Euro pro gesuchter Person und kann folgende Informationen umfassen:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
- Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
- Frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- Derzeitige Staatsangehörigkeiten
- Frühere Anschriften
- Einzugsdatum und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG): Drei bis sieben Arbeitstage
Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß §45 BMG: Drei bis sieben Arbeitstagen
Bei allen schriftlichen, automatisierten und (fern-)mündlichen Melderegisteranfragen ist von der Auskunft suchenden Person/Stelle ist anzugeben, ob die Daten zur privaten oder gewerblichen Nutzung benötigt werden. Bei einer gewerblichen Nutzung ist ferner der Nutzungszweck plausibel anzugeben (§44 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die fällige Gebühr wird auch erhoben, wenn die von Ihnen gesuchte Person im angegebenen Melderegister nicht gefunden wird, die von Ihnen gesuchte Person aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten im angegebenen Melderegister nicht eindeutig identifiziert oder nicht gefunden werden kann, Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder Ihnen eine Auskunft auf Grund von Übermittlungs- oder Auskunftssperren nicht erteilt werden kann (sogenannte Negativ Auskunft).
https://serviceportal.lindlar.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/147/show