Auskunftssperre

Beschreibung

Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff. Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anläßlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen oder Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftsperren zu stellen. Die Anträge bzw. der Widerspruch ist bei der Gemeinde formlos schriftlich zu stellen bzw. zu erheben.

Der Bürger erhält aufgrund seines Antrags/Widerspruchs einen entsprechenden Bescheid. Die Anträge sind gebührenfrei. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.

Formloser schriftlicher Antrag / Widerspruch

Zuständige Einrichtung

  • Name der Einrichtung

    Sicherheit und Ordnung

    Anschrift der Einrichtung
    Strasse und Hausnummer
    Borromäusstraße 1
    PLZ und Ort
    51789 Lindlar

Zuständige Kontaktpersonen