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Gebäudeeinmessungspflicht
Kurzbeschreibung
Gebäude müssen grundsätzlich nach der Fertigstellung eingemessen werden (vgl. Vermessungs- und Katastergesetz NRW).
Einmessungspflichtig ist der jeweilige Bauherr; einmessungsberechtigt sind das Katasteramt sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Zuständig für Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht ist der:
Oberbergische Kreis, Vermessungs- und Katasteramt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach
Tel.:02261/88 - 6249
Weitere Informationen unter
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Bauen, Planen, Umwelt- und Denkmalschutz
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Gebäude müssen grundsätzlich nach der Fertigstellung eingemessen werden (vgl. Vermessungs- und Katastergesetz NRW).
Einmessungspflichtig ist der jeweilige Bauherr; einmessungsberechtigt sind das Katasteramt sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Zuständig für Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht ist der:
Oberbergische Kreis, Vermessungs- und Katasteramt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach
Tel.:02261/88 - 6249
Weitere Informationen unter
https://serviceportal.lindlar.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11881/show