Gleichstellungsbeauftrage

Kurzbeschreibung

Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Deshalb sind Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern gemäß § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung verpflichtet hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.lindlar.de/politik-und-verwaltung/verwaltung/die-gleichstellungsbeauftragte.html

 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen