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Vergnügungssteuer
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben. Der Versteuerung unterliegen insbesondere
- gewerbliche Tanzveranstaltungen,
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs und
- das Halten von Spielautomaten oder ähnlichen Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Das Halten von Spielautomaten oder ähnlichen Automaten ist die verbreitetste Form der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen. Die Aufstellung solcher Automaten mit beziehungsweise ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden. Je nach Aufstellort betragen die monatlichen Steuersätze je Gerät zur Zeit:
In Spielhallen oder ähnlichen Aufstellorten:
- mit Gewinnmöglichkeit – 5 v. H. des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit – 40,00 Euro je Gerät
In Gaststätten oder vergleichbaren Aufstellorten:
- mit Gewinnmöglichkeit – 5 v. H. des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit – 30,00 Euro je Gerät
Unabhängig vom Aufstellort wird für Apparate, mit denen zum Beispiel Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die den Krieg verherrlichen oder verharmlosen oder die pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro je Gerät als Steuersatz erhoben.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid gegen den Automatenaufsteller festgesetzt. Die Vergnügungssteuererklärung ist auf einem amtlichenVordruck abzugeben.
§ 11 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung regelt, dass der Steuerschuldner verpflichtet ist, der Gemeinde bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
Die Durchführung sonstiger der Versteuerung unterliegender Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Abgaben
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Kisters-Keller
- Voller Name:
Frau Kisters-Keller
- Position:
- Sachbearbeiterin
- Telefon:
- 02266 96-406
- E-Mail:
- heike.kisters-keller@lindlar.de
Weiterführende Links
Die Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben. Der Versteuerung unterliegen insbesondere
- gewerbliche Tanzveranstaltungen,
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs und
- das Halten von Spielautomaten oder ähnlichen Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Das Halten von Spielautomaten oder ähnlichen Automaten ist die verbreitetste Form der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen. Die Aufstellung solcher Automaten mit beziehungsweise ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden. Je nach Aufstellort betragen die monatlichen Steuersätze je Gerät zur Zeit:
In Spielhallen oder ähnlichen Aufstellorten:
- mit Gewinnmöglichkeit – 5 v. H. des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit – 40,00 Euro je Gerät
In Gaststätten oder vergleichbaren Aufstellorten:
- mit Gewinnmöglichkeit – 5 v. H. des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit – 30,00 Euro je Gerät
Unabhängig vom Aufstellort wird für Apparate, mit denen zum Beispiel Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die den Krieg verherrlichen oder verharmlosen oder die pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro je Gerät als Steuersatz erhoben.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid gegen den Automatenaufsteller festgesetzt. Die Vergnügungssteuererklärung ist auf einem amtlichenVordruck abzugeben.
§ 11 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung regelt, dass der Steuerschuldner verpflichtet ist, der Gemeinde bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
Die Durchführung sonstiger der Versteuerung unterliegender Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.