Beteiligung der Öffentlichkeit

Kurzbeschreibung

Die Beteiligung  der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ist in dem § 3 Baugesetzbuch geregelt. Die Öffentlichkeit ist über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten.

Zuständige Einrichtung