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Beteiligung der Öffentlichkeit
Kurzbeschreibung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ist in dem § 3 Baugesetzbuch geregelt. Die Öffentlichkeit ist über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten.
Zuständige Einrichtung
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- Name der Einrichtung
Bauen, Planen, Umwelt- und Denkmalschutz
- Anschrift der Einrichtung
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- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar