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Gaststättenkonzession
Kurzbeschreibung
Wer eine Gaststätte (z. B. Kneipe, Restaurant, Hotel oder Imbißstand) eröffnen will, bedarf dazu einer Gaststättenerlaubnis. Die Eröffnung des Betriebes darf erst erfolgen, wenn der Gewerbetreibende im Besitz dieser Gaststättenerlaubnis ist.
Die Gaststättenerlaubnis ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Es sind eine ganze Reihe von Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Wegen der unterschiedlichen Betriebsarten, in denen sich der Gaststättenbetrieb darstellen kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Gaststättenerlaubnis erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers und der für den Betrieb der Gaststätte vorgesehenen Räume. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich hinsichtlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, ist zwingende Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Bei der änderungsfreien Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eventuell eine auf 3 Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden.
Die Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Grösse des Gaststättenbetriebes
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc.
Art der Antragstellung:
persönlich oder Beauftragter
empfohlene Unterlagen für die Erlaubnis nach § 12 GastG:
Zustimmung des Grundstückseigentümers
Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an folgende E-Mail Adresse wenden: ordnungsamt@lindlar.de
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Wer eine Gaststätte (z. B. Kneipe, Restaurant, Hotel oder Imbißstand) eröffnen will, bedarf dazu einer Gaststättenerlaubnis. Die Eröffnung des Betriebes darf erst erfolgen, wenn der Gewerbetreibende im Besitz dieser Gaststättenerlaubnis ist.
Die Gaststättenerlaubnis ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Es sind eine ganze Reihe von Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Wegen der unterschiedlichen Betriebsarten, in denen sich der Gaststättenbetrieb darstellen kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Gaststättenerlaubnis erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers und der für den Betrieb der Gaststätte vorgesehenen Räume. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich hinsichtlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, ist zwingende Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Bei der änderungsfreien Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eventuell eine auf 3 Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden.
Die Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Grösse des Gaststättenbetriebes
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc.
Art der Antragstellung:
persönlich oder Beauftragter
empfohlene Unterlagen für die Erlaubnis nach § 12 GastG:
Zustimmung des Grundstückseigentümers
Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an folgende E-Mail Adresse wenden: ordnungsamt@lindlar.de
https://serviceportal.lindlar.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11829/show