Gebäudeeinmessungspflicht

Kurzbeschreibung

Gebäude müssen grundsätzlich nach der Fertigstellung eingemessen werden (vgl. Vermessungs- und Katastergesetz NRW).

 

Einmessungspflichtig ist der jeweilige Bauherr; einmessungsberechtigt sind das Katasteramt sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

 

Zuständig für Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht ist der:

 

Oberbergische Kreis, Vermessungs- und Katasteramt, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach

 

Tel.:02261/88 - 6249

 

Weitere Informationen unter

www.oberbergischer-kreis.de

Zuständige Einrichtung