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Unbedenklichkeitsbescheinigung
Beschreibung
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. eine Auskunft in Steuersachen des Gemeindesteueramtes) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, dass Sie keine Verbindlichkeiten haben und sich in der Vergangenheit steuerlich korrekt verhielten. So dürfen beispielsweise keine offenen Gewerbesteuer- oder Grundbesitzabgabenforderungen gegen Sie bestehen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, wie etwa
- der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
- der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, oder
- der Erteilung öffentlicher Aufträge etc.
Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Spezialgesetze, zum Beispiel das Gaststättengesetz, enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen.
Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis - zum Beispiel einer Gaststättenkonzession, einer Genehmigung nach § 35 c Gewerbeordnung etc. - begründet für den Erlaubniserwerber ein Recht, das Gewerbe auszuüben.
Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument (bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments beifügen)
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht (nur wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten)
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Gemeindekasse
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Beuth
- Voller Name:
Frau Beuth
- Position:
- Sachbearbeiterin
- Telefon:
- 02266 96-420
- E-Mail:
- christina.beuth@lindlar.de
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. eine Auskunft in Steuersachen des Gemeindesteueramtes) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, dass Sie keine Verbindlichkeiten haben und sich in der Vergangenheit steuerlich korrekt verhielten. So dürfen beispielsweise keine offenen Gewerbesteuer- oder Grundbesitzabgabenforderungen gegen Sie bestehen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, wie etwa
- der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
- der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, oder
- der Erteilung öffentlicher Aufträge etc.
Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Spezialgesetze, zum Beispiel das Gaststättengesetz, enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen.
Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis - zum Beispiel einer Gaststättenkonzession, einer Genehmigung nach § 35 c Gewerbeordnung etc. - begründet für den Erlaubniserwerber ein Recht, das Gewerbe auszuüben.
Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument (bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments beifügen)
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht (nur wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten)