Personalausweis

Beschreibung

Beantragung eines neuen Personalausweises

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Behörde des Hauptwohnsitzes. Wird der Antrag bei der örtlich unzuständigen Behörde (zum Beispiel Nebenwohnsitz oder Urlaubsort in Deutschland) gestellt, so ist zusätzlich zu den unten genannten Unterlagen eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der zuständigen Behörde nötig.

Für Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz im Inland ist die Deutsche Auslandsvertretung am ausländischen Wohnort zuständig. Wird der Antrag trotzdem im Inland gestellt, so muss die Ausweisbehörde zuvor die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Auslandsvertretung einholen.

Für die Beantragung ist immer eine persönliche Vorsprache erforderlich. Der Antragsteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 

Auf Wunsch des Antragstellers wird der Ausweis mit auf dem Chip gespeicherten Finger­abdrücken hergestellt. Ausweise für Kinder bis zum 6. Lebensjahr werden immer ohne Fingerabdrücke hergestellt.

Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind unterschreiben. Jüngere Kinder dürfen unterschreiben, wenn sie ihren Namen schreiben können.

Das Kind ist bei der Antragstellung immer zwingend mitzubringen.

Änderungen:

Bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse, z. B. des Namens nach Eheschließung oder Scheidung, ist unverzüglich ein neuer Ausweis zu beantragen. Der alte Ausweis wird durch die Namensänderung ungültig.

Bei Wohnsitzänderung wird der Ausweis kostenlos durch Anbringung eines Aufklebers geändert.

eID-Funktion:

Der Ausweis hat eine elektronische Identitätsfunktion (eID-Funktion), die auf einem integrierten Chip gespeichert ist. Für Personen die noch keine 16 Jahre alt sind, ist die eID-Funktion deaktiviert. Mit Erreichen des 16. Lebensjahres kann die Aktivierung der eID-Funktion kostenfrei beantragt werden. Weitere Informationen über die Möglichkeiten des Ausweises können der Infobroschüre entnommen werden, die den Bürgern bei Beantragung des Ausweises kostenlos angeboten wird.

Gültigkeit:

  •   6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
  • 10 Jahre für Personen ab dem 24. Lebensjahr

Ausweise alter Art bleiben bis zum Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden.

Beantragung vorläufiger Personalausweis

Wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen und dies glaubhaft darlegen können, erhalten Sie sofort ein vorläufiges, im Gültigkeitszeitraum eingeschränktes Ausweisdokument. Bei der Antragstellung müssen Sie persönlich vorsprechen. Es wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt (nicht älter als 6 Monate).

 

Beantragung eines neuen Personalausweises:

  • abgelaufener Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass (falls nicht vorhanden) Familienstammbuch, Geburts- oder Heiratsurkunde
  • aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrisches Lichtbild
  • Einverständniserklärung (formlos)und Ausweis des abwesenden Elternteils oder Sorgeberechtigten

Beantragung vorläufiger Personalausweis:

Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)

Name Typ Kosten Beschreibung
Neubeantragung für Personen unter 24 Jahren Gebuehr 22,80 EUR
Neubeantragung für Personen über 24 Jahren Gebuehr 37,00 EUR
Beantragung vorläufiger Personalausweis Gebuehr 10,00 EUR
  • Bargeldzahlung
  • Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtung

  • Name der Einrichtung

    Sicherheit und Ordnung

    Anschrift der Einrichtung
    Strasse und Hausnummer
    Borromäusstraße 1
    PLZ und Ort
    51789 Lindlar

Zuständige Kontaktpersonen