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Reitkennzeichen
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Gegen Entrichtung einer Reitabgabe ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Einschränkungen gelten im Wald, wo das Reiten auf Fahrwege beschränkt ist und bei besonders gekennzeichneten Wegen (z. B. bei einem Reitverbotsschild nach der Straßenverkehrsordnung). Das Führen des Pferdes ist grundsätzlich auf allen Wegen gestattet. Das Querfeldein-Reiten ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Als Nachweis, dass die Reitabgabe entrichtet wurde, muss am Pferd ein Kennzeichen mit gültiger Jahresplakette gut sichtbar angebracht sein. Die Reitabgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für bestimmte Schadenersatzleistungen zweckgebunden und wird bei der Bezirksregierung Köln verwaltet.
Mit der Erstausgabe eines Reitkennzeichens informierte das Umweltamt bisher über die im Oberbergischen Kreis geltenden Sperrzonen. Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald) gelten diese Sperrzonen seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr.
Der Erwerb der Kennzeichen und Plaketten ist jeweils ab November für das Folgejahr möglich. Einen Antrag auf Erteilung von Kennzeichen und Plaketten kann nur stellen, wer seinen Wohnsitz im Oberbergischen Kreis hat.
Die Beantragung erfolgt beim oberbergischen Kreis. Weitere Informationen finden Sie im Serviceportal des OBK unter:
https://service.obk.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9544/show
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung im Portal nutzbar
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Borromäusstraße 1
- PLZ und Ort
- 51789 Lindlar
Gegen Entrichtung einer Reitabgabe ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Einschränkungen gelten im Wald, wo das Reiten auf Fahrwege beschränkt ist und bei besonders gekennzeichneten Wegen (z. B. bei einem Reitverbotsschild nach der Straßenverkehrsordnung). Das Führen des Pferdes ist grundsätzlich auf allen Wegen gestattet. Das Querfeldein-Reiten ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Als Nachweis, dass die Reitabgabe entrichtet wurde, muss am Pferd ein Kennzeichen mit gültiger Jahresplakette gut sichtbar angebracht sein. Die Reitabgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für bestimmte Schadenersatzleistungen zweckgebunden und wird bei der Bezirksregierung Köln verwaltet.
Mit der Erstausgabe eines Reitkennzeichens informierte das Umweltamt bisher über die im Oberbergischen Kreis geltenden Sperrzonen. Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald) gelten diese Sperrzonen seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr.
Der Erwerb der Kennzeichen und Plaketten ist jeweils ab November für das Folgejahr möglich. Einen Antrag auf Erteilung von Kennzeichen und Plaketten kann nur stellen, wer seinen Wohnsitz im Oberbergischen Kreis hat.
Die Beantragung erfolgt beim oberbergischen Kreis. Weitere Informationen finden Sie im Serviceportal des OBK unter:
https://service.obk.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9544/show
Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald
https://serviceportal.lindlar.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/167021/show